Streitpunkt Mietkaution

Die Mietkaution ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern und hat in der Vergangenheit so manches deutsche Gericht beschäftigt. Der Ratgeber erläutert das Wichtigste zum Thema Mietkaution.

Grundsätzliches zur Mietkaution

Der Gesetzgeber gibt dem Vermieter die Möglichkeit, eine Mietsicherheit zu verlangen – die Mietkaution. Sie ist kein Kredit, sondern dient dem Vermieter lediglich zur Sicherung möglicher Ansprüche gegenüber dem Mieter. Sie kann allerdings nur dann vom Vermieter gefordert werden, wenn sie im Mietvertrag steht.

Grundsätzlich ist die Mietkaution zu Anfang des Mietverhältnisses fällig. Die Höhe der Mietkaution kann frei verhandelt werden; sie darf die im Mietvertrag vereinbarte dreifache Nettokaltmiete jedoch nicht übersteigen (Betriebskosten sind gesondert zu zahlen). Die Mietkaution kann, muss aber nicht als ganze Summe gezahlt werden - auch drei gleiche, monatliche Raten sind möglich. Die erste Rate ist in dem Monat fällig, in dem das Mietverhältnis beginnt, die letzten zwei Drittel sind in den beiden Folgemonaten zu zahlen.

Die Art der Mietkaution kann frei vereinbart werden. So kann sie bar an den Vermieter gezahlt bzw. überwiesen werden oder zum Beispiel als Sparbuch oder in Form von Wertpapieren hinterlegt werden. Hat der Mieter die Mietkation bar an den Vermieter ausbezahlt, so hat dieser das Geld bei einem Kreditinstitut - getrennt von seinem übrigen Vermögen - zu dem üblichen Zinssatz anzulegen und dem Mieter auf Nachfrage nachzuweisen. Um einem Missbrauch der eingezahlten Summe zu entgehen, kann der Mieter die Einrichtung eines gemeinsamen Kontos verlangen, über das nur beide Vertragsparteien gemeinsam verfügen können. Der Vermieter kann dann ohne Wissen des Mieters kein Geld von dem Konto abheben.

Tipp:
Mieter sollten zur Absicherung ggf. über einen Kautionsschutzbrief nachdenken. Statt einer Barkaution erhält der Vermieter dann eine Bürgschaftsurkunde als Sicherheit.

Rückzahlung bzw. Einbehalt der Mietkaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietkaution innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (üblicherweise 3-6 Monate) inkl. der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, sofern keine Ansprüche des Vermieters vorliegen.

Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach, darf der Vermieter sich aus der Kaution bedienen, um ihm entstandenen Schaden zu begleichen. Der Mieter ist dann verpflichtet, den zur Gesamthöhe fehlenden Betrag wieder aufzufüllen. Das ist der Fall, wenn der Mieter die Miete nicht gezahlt hat oder vom Mieter verschuldete Schäden am Mietobjekt entstanden sind. Mieter sollten allerdings bei angeblich nicht getätigten Schönheitsreparaturen aufhorchen. Oftmals sind die Klauseln in Mietverträgen nicht rechtens und somit auch das Einbehalten der Mietkaution.
Behält der Vermieter einen Teil der Mietkaution ein, so muss er eine genaue Aufstellung (Grund und Höhe) über die Ansprüche erstellen, welche dem Mieter auszuhändigen ist. Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, zum Beispiel im Fall einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung, darf der Vermieter eine Sicherheitsreserve einbehalten.

Tipp: Beim Auszug sollte im Rahmen einer Wohnungsübergabe der Zustand der Wohnung sowie eventuelle Streitpunkte schriftlich festgehalten werden. Spätere Forderungen des Vermieters können so abgewehrt werden. Ein Wohnungsübergabe-Protokoll kann online heruntergeladen werden.

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