Schönheitsreparaturen - ein Ratgeber

Bei einem Umzug kann es passieren, dass Sie von Ihrem Vermieter zur Durchführung so genannter Schönheitsreparaturen verdonnert werden. Dieses droht Ihnen meist beim Auszug aus der alten, seltener beim Einzug in die neue Wohnung. Doch sind Sie zu Schönheitsreparaturen überhaupt verpflichtet - und wenn, zu welchen?

Was versteht man unter dem Begriff "Schönheitsreparaturen"?

Als Schönheitsreparaturen werden Renovierungsarbeiten an der Wohnung bezeichnet, die durch den sachgemäßen Gebrauch, also ganz normales Wohnen, nötig werden. Eigentlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Allerdings finden sich in den meisten Mietverträgen heutzutage dementsprechende Klauseln, die den Mieter zu einfachen Schönheitsreparaturen verpflichten.

Zu diesen Schönheitsreparaturen gehören u. a.: Reparaturen, die auf Grund anderer Ursachen notwendig werden, für die der Mieter aber nicht verantwortlich ist, wie z. B. Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an den Wänden, Auswechseln des Fußbodenbelages nach einem Wasserschaden oder Schäden, die bei Bauarbeiten am Haus oder an der Wohnung entstanden sind, zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen und müssen vom Vermieter übernommen werden.

Tipp für die eigene Renovierung:
beauftragen Sie Handwerker.

Wann müssen Schönheitsreparaturen erledigt werden?

Die häufigste Situation, in der Schönheitsreparaturen anfallen, ist der Auszug aus der alten Wohnung. Sie sind zur Erledigung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wenn: Befand sich die Wohnung bei Ihrem Einzug bereits in renoviertem Zustand, können Sie nur dann zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden, wenn die Wohnung, z. B. durch das Halten von Haustieren, starkem Rauchen, etc. stark verwohnt ist.

Welche Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen gibt es?

•    Badezimmer und Küche: alle drei Jahre
•    Schlafzimmer, Wohnzimmer, Toilette, Flur: alle fünf Jahre
•    andere Räume, z.B. Haushaltsraum, Abstellkammer: alle sieben Jahre.

Achtung: Wenn eine Klausel im Mietvertrag starre Fristen enthält - z.B. dass beim Auszug egal wie alles frisch renoviert werden muss - ist diese ungültig und Sie müssen überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen!

Tipp: Das Thema Schönheitsreparaturen ist sehr umfangreich und kompliziert. Lassen Sie sich bei Unklarheiten beim Deutschen Mieterbund beraten.

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